Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Sie fällt Beschlüsse und wählt die Organe, sie dient aber auch zur Information der Mitglieder.
Jährlich finden zwei Versammlungen statt, die Rechnungsversammlung im Juni und die Budgetversammlung im November. Es können aber auch ausserordentliche Versammlungen durchgeführt werden.
Zu diesen Versammlungen sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder eingeladen.
Stimmberechtigt sind Frauen und Männer, die zur reformierten Landeskirche gehören, in unserer Kirchgemeinde wohnhaft (Schlossrued und Schmiedrued-Walde) und 16jährig oder älter sind.
Sonntag, 15. Juni 2025
Sonntag, 9. November 2025
im Anschluss an den Gottesdienst ca. um 10.30 Uhr
Das Protokoll der letzten Kirchgemeindeversammlung ist 14 Tage vor der Versammlung im Sekretariat während dessen Öffnungszeiten einsehbar.
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchenpflege einberufen, so oft diese es für nötig erachtet. Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann durch schriftliches Begehren die Einberufung einer Kirchgemeindeversammlung verlangen. Die Kirchenpflege entscheidet über Zeit und Ort der Kirchgemeindeversammlung.
Die Einladung erfolgt spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch persönliche, schriftliche Information oder durch Publikation in den von der Kirchenpflege bestimmten Publikationsorganen.
Bei Wahlen von Ordinierten müssen Wahltag und Wahlvorschlag sieben Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben werden. Die Liste der Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) ist mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung bekanntzugeben. Voranschlag, Rechnung und Bauabrechnungen sind zwingend 14 Tage vor der Versammlung öffentlich aufzulegen.
Folgende Geschäfte fallen in die Befugnis der Kirchgemeindeversammlung:
- Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Kirchenpflege
- Wahl der Rechnungsprüfungskommission
- Genehmigung des Stellenplans
- Baufragen, Verpflichtungskredite
- Rechnung
- Voranschlag und Steuerfuss
- Mitgliedschaft in Vereinen
- Erlass Kirchgemeindereglement